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Familienleistungen


Elternzeit

Eltern mit Kindern

© Sunny studio/Fotolia

Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Gelegenheit, sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um das Kind zu kümmern. Sie beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Berechtigt sind auch Adoptiv- und Pflegeeltern.

Auf Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch, der auch nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann.


Wie lange kann ich Elternzeit in Anspruch nehmen?

Jedem Elternteil stehen insgesamt 36 Monate Elternzeit pro Kind zu.

  • 12 Monate davon können nur innerhalb der ersten drei Lebensjahres des Kindes genommen werden.
  • 24 Monate können auch in der Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.
  • Die Elternzeit kann auf maximal drei unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt werden.
  • Sofern der dritte Abschnitt in dem Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber die Elternzeit für diesen Abschnitt ablehnen, falls ein dringender betrieblicher Grund vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen für Elternzeit erfüllt sein?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit. Arbeitnehmer sind all diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Arbeitslose, Schüler, Studenten und Praktikanten gelten nicht als Arbeitnehmer und haben ebenso wie Selbstständige keinen Anspruch auf Elternzeit.

Beamte, Richter oder Soldaten stehen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), haben aber dennoch Anspruch auf Elternzeit. Ihre Ansprüche sind nicht im Bundeselterngeldgesetz, sondern in Rechtsverordnungen geregelt.

Die Person, die Elternzeit beansprucht, muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.

Anspruch auf Elternzeit besteht für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Kinder in Adoptionspflege und Kinder in Vollzeitpflege. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit in Anspruch nehmen.

Elternzeit gilt für Mütter wie für Väter. Beide können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.


Wann und wie muss der Anspruch auf Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht werden?

Liegt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, muss der Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich informiert werden.

Sollen ein oder mehrere Abschnitte der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, ist der Beginn der Elternzeit, bzw. des entsprechenden Zeitabschnittes der Elternzeit, dem Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Es empfiehlt sich, die Erklärung so zu versenden, dass später der Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber nachgewiesen werden kann; beispielsweise per Einschreiben.


Was muss ich bei der Festlegung der Elternzeit beachten?

Bei der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit ist für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festzulegen, wann Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Die für diesen Zeitraum angemeldete Elternzeit kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Wenn die zwei Jahre Elternzeit abgelaufen sind und das dritte Jahr direkt im Anschluss genommen werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei ist jedoch spätestens sieben Wochen vor Ablauf der zweijährigen Elternzeit der Arbeitgeber zu informieren, dass die Elternzeit verlängert werden soll.

Sofern der Zeitraum planbar ist, kann auch gleich zu Beginn der Elternzeit erklärt werden, dass drei Jahre durchgängig genommen werden.


Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich.

Die Arbeit kann beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden.

Sofern eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Selbstständigkeit angestrebt sind, muss der Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit angemeldet wurde, zustimmen.


Habe ich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit?

Besteht der Wunsch, während der Elternzeit mit reduzierter Stundenzahl (im Vergleich zur Stundenzahl vor Beginn der Elternzeit) zu arbeiten, erwartet der Gesetzgeber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf ein Arbeitszeitmodell einigen.

Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht möglich sein, greift ein gesetzlicher Anspruch auf Reduzierung der Wochenstundenzahl. Dieser Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe vor, die einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit entgegenstehen.
  • Die ursprüngliche Arbeitszeit wird auf nicht weniger als 15 Stunden und nicht mehr als 32 Stunden reduziert.
  • Die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt für mindestens zwei Monate.

Während der gesamten Elternzeit (maximal 36 Monate) kann der Arbeitnehmer zweimal eine Reduzierung seiner ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Weitere Änderungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.

Analog der Mitteilung über die Inanspruchnahme der Elternzeit gelten für die Mitteilung über die Reduzierung der Arbeitszeit (Aufnahme der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit) beim Arbeitgeber folgende Fristen:

  • Bei Reduzierung der Arbeitszeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss die Mitteilung an den Arbeitgeber sieben Wochen vorher erfolgen.
  • Bei Reduzierung der Arbeitszeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes muss die Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Wochen vorher erfolgen.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb folgender Fristen schriftlich tun:

  • Innerhalb der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes: Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages
  • Innerhalb der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes: Spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages

Erfolgt innerhalb der genannten Fristen keine schriftliche Ablehnung, gilt dies als Zustimmung.

Erfolgt eine Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Wurde bereits vor Beginn der Elternzeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden gearbeitet besteht Anspruch darauf, die Tätigkeit während der Elternzeit in vorherigem Umfang fortzuführen.


Kann mir während der Elternzeit gekündigt werden?

Während der gesamten Elternzeit besteht ein strenger Kündigungsschutz, auch wenn in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Der Kündigungsschutz kann bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Inanspruchnahme von Elternzeit an den Arbeitgeber eintreten. Hier gilt jedoch die Einschränkung, dass der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstags des Kindes) bzw. 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes), vor Beginn der Elternzeit eintritt.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheiden in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Ansprechpartner/innen

Der Kreis oder die kreisfreie Stadt in dem/der Sie wohnen ist zuständig für die Beratung zum Elterngeld und für Fragen zur Elternzeit. Unter folgendem Link können Sie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Elterngeldstelle finden: https://www.mkjfgfi.nrw/elterngeldstellen

 

Bitte richten Sie Ihre Anfragen ausschließlich an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.

 

Die Bezirksregierung Münster ist als Fachaufsicht für die einheitliche Rechtsanwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch für die Widerspruchssachbearbeitung ist die Bezirksregierung Münster zuständig, sobald die Elterngeldstelle die Akte übersandt hat (über den Versand erhalten Sie eine Nachricht von der Elterngeldstelle).

Kontakt

Anträge auf Elternzeit von Lehrkräften werden im Dezernat 47 der jeweiligen Bezirksregierung bearbeitet. Bitte wenden Sie sich für Fragen an Ihre/n Per­sonal­sachbearbeiter/in.

Link für den Regierungsbezirk Münster: Elternzeit für Lehrkräfte

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