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Amtliche Bekanntmachung

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Rechtsmittelinstanz

Gegen die Beschlüsse der Vergabekammern des Landes NRW können die Beteiligten, wozu auch das beigeladene Unternehmen gehört, sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf einlegen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentlicher Auftraggeber) einzulegen.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Beschluss der Vergabekammer wird nicht sofort umgesetzt.

Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, der Antragsteller hat also keinen Erfolg gehabt, dann kann das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Das muss ausdrücklich vom Antragsteller mit der Einlegung seiner Beschwerde beim OLG Düsseldorf beantragt werden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist von den Parteien nicht mehr anfechtbar. Hier gibt es nur die Möglichkeit, dass das Oberlandesgericht seinerseits dem Bundesgerichtshof einen Fall zur Entscheidung vorlegt, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (§ 124 Abs. 2 GWB). Von dieser Möglichkeit einer Divergenzvorlage haben die Oberlandesgerichte bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte nach § 124 Abs.1 GWB präjudiziell sind für Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten. Wird also ein Vergabeverstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist diese Entscheidung bindend für eine Schadensersatzklage. Eine erneute Prüfung hinsichtlich eines Verstoßes gegen Vergabebestimmungen findet vor dem Zivilgericht nicht mehr statt.

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Ansprechpartner/in:

Bezirksregierung Münster

Telefon: 0251 411 0
Telefax: 0251 411 2525