Amtliche Bekanntmachung

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Lotterien/Ausspielungen

Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 14.12.2006 und das Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz).

Beide gelten mit Wirkung vom 01.01.2008:

Für Veranstaltungen,

gilt die sogenannte "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes NRW vom 08.01.2008 als erteilt.

Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Veranstalter in Frage,

Die "Kleine Lotterie/Ausspielung" ist

der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

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