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Lotterien/Ausspielungen
Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 14.12.2006 und das Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz).
Beide gelten mit Wirkung vom 01.01.2008:
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 1/3 des Spielkapitals (=Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
gilt die sogenannte "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes NRW vom 08.01.2008 als erteilt.
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Veranstalter in Frage,
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- die Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege sind sowie für
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und
- Stiftungen.
Die "Kleine Lotterie/Ausspielung" ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

