Sie sind hier:
Schutz von Sonn- und Feiertagen
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten. Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NW erteilt werden. Letzteres kommt nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - d.h. in sehr seltenen Fällen - in Betracht.
Entsprechende Anträge können an die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an die Bezirksregierung Münster gestellt werden.
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen ist grundsätzlich bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung; wenn es um "Stille Feiertage" geht, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz. Über Ausnahmen von Arbeitsverboten entscheidet in der Regel das Dezernat 55/56 der Bezirksregierung.

