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Vereinsangelegenheiten
Die Aufsicht über die wirtschaftlichen Vereine gemäß § 22 BGB fällt ebenso in den Aufgabenbereich der Bezirksregierung. Sie beinhaltet die Verleihung der Rechtsfähigkeit, die Genehmigung von Satzungsänderungen sowie die Erstellung von Vertretungsbescheinigungen.
Wichtig ist, dass die Konzessionierung als wirtschaftlicher Verein aufgrund der gesetzlich normierten Subsidiarität nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund von besonderen atypischen Umständen alle anderen in Frage kommenden Gesellschaftsformen zur Erreichung des Vereinzwecks unzumutbar sind. Sinn und Zweck dieser Subsidiarität ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Eine Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften soll so verhindert werden.
Von beiden Vereinsarten gibt es nur sehr wenige. Denn nahezu alle heute bestehenden Vereine sind nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine (e.V.). Deren Rechtsverhältnisse sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht nimmt auch die Löschung bei Auflösung oder Insolvenz des Vereins vor.
Die Bezirksregierung ist lediglich für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins gem. § 43 BGB zuständig. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verein das Gemeinwohl gefährdet oder entgegen seiner Satzung wirtschaftliche Zwecke verfolgt.

