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Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Approbation

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Approbation

Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufes geeignet und sprechen ausreichend deutsch (mindestens Nachweis der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Sie verfügen über angemessene Kenntnisse der deutschen Fachsprache (diese sind gegebenenfalls durch einen Fachsprachentest bei der Approbationsbehörde nachzuweisen, in dem das Leseverstehen sowie der mündliche Ausdruck geprüft werden). Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufes ergibt. Dann haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin oder Psychotherapeutin, wenn Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Anspruchsvoraussetzungen: Sie verfügen über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirt-schaftsraumes (EWR), die den Mindestanforderungen des Artikels 24, 44 oder 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht oder über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung außerhalb der EU und des EWR, die gleichwertig mit der Ausbildung zur als Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin oder Psychotherapeutin in der Bundesrepublik Deutschland ist. Sollte eine automatische Anerkennung der Ausbildung nicht möglich sein, ist der genaue Ausbildungsverlauf auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung wesentliche Unterschiede, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung durch eine Prüfung zu erbringen, die an die jeweiligen Prüfungen im Rahmen des deutschen Studiums angeglichen sind. Bei Antragstellerinnen, die ihre Ausbildung in der EU oder der EWR abgeschlossen haben bzw. ihre Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und über bereits eine Anerkennung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten haben, wird die Prüfung auf die Fächer beschränkt, die als wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung kann auf Antrag eine Berufserlaubnis für eine Anpassungszeit erteilt werden. Als Ärztin erhalten Sie eine Berufserlaubnis für eine 18-monatige strukturierte Anpassungszeit (sechs Monate auf dem Gebiet der Chirurgie, sechs Monate auf dem Gebiet der Inneren Medizin und sechs Monate auf einem Wahlgebiet) bzw. für eine 18-monatige Tätigkeit auf den Gebieten, die Gegenstand der Prüfung sind. Als Zahnärztin bzw. Apothekerin können Sie eine Berufserlaubnis für eine einjährige Tätigkeit erteilt bekommen. Die Kosten der Begutachtung des Ausbildungsstandes sind von der Antragstellerin zu tragen. Zur Höhe der Kosten sind, da gegebenenfalls mit der Gutachtenerstellung ein externer Gutachter beauftragt wird, keine genauen Angaben möglich.

Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 130,00 und 1000,00 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.

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