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Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis
Sie stammen aus einem medizinischen Entwicklungsland oder aus einem fortgeschrittenen Entwicklungsland laut OECD-Liste und verfügen bereits über eine Berufserlaubnis zur Weiterbildung zur Fachärztin oder Fachzahnärztin, die vor dem 01.04.2012 in der Bundesrepublik Deutschland aus entwicklungshilfepolitischen Gründen ausgestellt worden ist (Anmerkungen: Erstmalige Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubniss werden zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin oder Fachzahnärztin seit dem 01.04.2012 nicht mehr positiv entschieden) oder Sie wollen zur Fortbildung, zur Gewinnung von Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch für ein Jahr in Deutschland tätig sein und Sie sind gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufes geeignet und sprechen ausreichend deutsch (mindestens Nachweis der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufes ergibt, dann kann Ihnen eine Berufserlaubnis erteilt werden, wenn Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.Fachliche Voraussetzungen: Aufgrund der Änderungen der BÄO/ des ZHG /der BApO/ des PsychThG ab 01.04.2012 kommt die Erteilung einer Berufserlaubnis nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. So kann z.B eine Berufserlaubnis in folgenden Fällen erteilt werden: Sie erfüllen eine Voraussetzung für die Erteilung der Approbation (noch) nicht (z.B. besitzen Sie noch keine ausreichenden Fachsprachenkenntnisse) oder die Durchführung des Approbationsverfahrens würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten oder Sie verfügen bereits über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung hier in Deutschland und beabsichtigen in einem Krankenhaus ärztlich tätig zu werden, in dem eine ärztliche Unterversorgung geltend gemacht wird. Für eine individuelle Beratung, ob die Erteilung einer Berufserlaubnis in Ihrem Fall in Betracht kommt, setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung. Für die Entscheidung über die Berufserlaubnis wird eine Gebühr zwischen 100,00 und 1000,00 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Antragsunterlagen: Bitte beachten die folgenden Allgemeinen Hinweise: Grundsätzlich können die nachstehend vermerkten Unterlagen entweder im Original zusammen mit einer einfachen Kopie persönlich vorgelegt werden oder in amtlich beglaubigter Ablichtung per Post übersandt werden. Beachten Sie bitte, dass sämtliche von Ihnen übersandten Unterlagen ab dem 01.06.2012 eingescannt werden und anschließend vernichtet werden! Eine Herausgabe von Original- Unterlagen ist damit ausgeschlossen! Amtliche Beglaubigungen können nur dann anerkannt werden, wenn Sie von deutschen Behörden (zum Beispiel einer deutschen Gemeindeverwaltung) oder von der deutschen Botschaft im Heimatland ausgestellt worden sind. Beglaubigungen durch Einrichtungen der Kirche, durch Schulen, Hochschulen, Studentenwerke und Verbände gelten nicht als amtliche Beglaubigungen. Die Amtssprache ist deutsch. Alle fremdsprachigen Unterlagen bedürfen der deutschen Übersetzung. Bitte lassen Sie die Übersetzungen von einer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich bestellten Übersetzerin anfertigen. Übersetzungen, die nicht in Deutschland und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefertigt worden sind, können nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sie von der deutschen Botschaft im Heimatland überbeglaubigt worden sind, d.h. die deutsche Botschaft durch einen Vermerk auf der bereits angefertigten Übersetzung dokumentiert, dass die aufgesuchte Übersetzerin den Inhalt des Originaldokuments im Wesentlichen richtig und vollständig wiedergegeben hat. Eine Liste der zulässigen Übersetzerinnen und Dolmetscherinnen finden Sie im Internet (Link bleibt) Werden die Unterlagen persönlich abgegeben, ist es ausreichend, wenn Sie Originale und unbeglaubigte Kopien vorlegen, denn dann kann direkt vor Ort geprüft werden, ob Original und Kopie übereinstimmen
(Sprechstundenzeiten: montags und mittwochs 13.30 bis 15.00 Uhr oder freitags 8.30-11.30 Uhr).
Für die Beantragung der Approbation bitte ich um folgende Unterlagen:
1. schriftlicher, formloser, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Erteilung der Approbation (Datum nicht vergessen).
2. schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist."(Datum und Unterschrift)
2. aktueller, tabellarischer, persönlich unterschriebener Lebenslauf
3. Identitätsnachweis (der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden.)
4. bei Namensänderung: Nachweis/Urkunde über die Änderung des Namens bei Abschluss in Deutschland:
5. aktuelle, ärztliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut: „Nach eingehender Untersuchung liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass (Name) die Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes fehlt." (Die Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt worden sein).
6. Führungszeugnis der Belegart „O“ , zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt, Bitte unbedingt unsere Anschrift angeben: Bezirksregierung Münster, Dezernat 24, Domplatz 1-3, 48143 Münster
7. Prüfungszeugnis des Landesprüfungsamtes bzw. für Zahnärzte von der Universität Münster ausgehändigter Umschlag Hinweis: Die Bezirksregierung Münster ist für Ihren Antrag zuständig, wenn die letzte Prüfung des Staatsexamens im Regierungsbezirk Münster stattgefunden hat. bei Abschluss in der EU: 1.-4. siehe oben 5. schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Vergangenheit in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben. 6. Anstellungsbestätigung eines Krankenhauses in meinem Regierungsbezirk oder Nachweis des Wohnsitzes in meinem Regierungsbezirk 7. Strafregisterauszug des Wohnortes im Ausland mit Übersetzung
8. ggfs. bei bereits längerem Aufenthalt (mehr als sechs Monate) in Deutschland zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart "O", zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt, Bitte unbedingt unsere Anschrift angeben: Bezirksregierung Münster, Dezernat 24, Domplatz 1-3, 48143 Münster
9. aktuelle, ärztliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut: „Nach eingehender Untersuchung liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass (Name) die Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes fehlt." (Die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein).
10. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde aus Ihrem Heimat/Studienland, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden Sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung.
11. Bescheinigung über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eines Sprachinstitutes, Stufe B 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Für die Erteilung der Approbation ist grundsätzlich ein Fachsprachentest durchzuführen).
12. Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung in Originalsprache mit amtlich beglaubigter Kopie der Übersetzung: a) entweder entsprechende Nachweise der in der Anlage des jeweiligen Gesetzes (BÄO, ZHG, BApO) geforderten Dokumente; außerdem muss der Beginn des Studiums nach dem in der jeweiligen Anlage genannten Stichtag liegen oder b) ist eine automatische Konformität nicht gegeben, wird zusätzlich einen Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber benötigt, dass Ihr Studium die in Artikel 24,34,44 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Anforderungen erfüllt, oder c) Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes über die sogenannten erworbene Rechte gem. Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, bzw. wenn a) - c) nicht erfüllt: d) Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung - Diplom - detaillierte Fächerauflistung, mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl - Nachweises über die Ableistung der praktischen Ausbildung - qualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten - ggf. Teilnahmebescheinigungen über besuchte Fortbildungen bei Abschluss in einem Drittland 1.-4-siehe oben 5.-11. siehe Unterlagen bei Abschluss in der EU 12. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung - Diplom - detaillierte Fächerauflistung, mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl - Nachweises über die Ableistung der praktischen Ausbildung - qualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten mit amtlich beglaubigten Kopien der Übersetzungen - ggf. Teilnahmebescheinigungen über besuchte Fortbildungen
13. ggf. Nachweis über eine Anerkennung der Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat 14. schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizinstudium begonnen haben und nicht endgültig durch die ärztliche Vor-/Prüfung gefallen sind. (Datum und Unterschrift). Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
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