Amtliche Bekanntmachung

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Opferpension

Aufgrund von § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) kann Personen auf Antrag eine besondere Zuwendung (die sogenannte Opferpension) gewährt werden, wenn:

und

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen sind bei Personen, denen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ausgestellt worden ist, die Bezirksregierungen.

Sofern die Berechtigten ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster, also in den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt oder Warendorf bzw. den kreisfreien Städten Bottrop, Gelsenkirchen, oder Münster haben, sind die Anträge an die

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24
48143 Münster

zu richten.

Inhaber eines Rehabilitierungsbeschlusses müssen sich an die Justizbehörden des Bundeslandes, in dem der Beschluss ergangen ist, wenden.

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