Amtliche Bekanntmachung

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Interkommunaler Wohngeldausgleich (sog. Wohngeldersparnis)

Die Kreise und kreisfreien Städte bewilligen Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen sog. Wohngeld.

Zuständig ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der die Privatperson ihren dauernden Wohnsitz hat.

Das Dezernat 24 bewilligt den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der sog. Wohngeldersparnis Zuschüsse.

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