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Kostenerstattung an Kreise und kreisfreie Städte für Bewilligungen an Hartz-IV-Empfänger bzw. Empfängerinnnen
Die Kreise und kreisfreien Städte bewilligen Hartz-IV-Empfängern unter bestimmten Voraussetzungen Sozialleistungen.
Zuständig ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der die Privatperson ihren dauernden Wohnsitz hat.
Das Dezernat 24 erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wurden.

