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Stichworte A-Z

Aufsichtsbehörde

Fahrerlaubnisrecht

Straßenverkehrsbehörde

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Aufsichtsbehörde

Grundsätzlich ist jede Behörde Aufsichtsbehörde über die ihr nachgeordneten Verwaltungen. Dies dient dazu, eine einheitliche Anwendung von Recht und Gesetz durch alle Behörden zu gewährleisten, wobei der Begriff "Aufsicht" auch Beratung und Hilfestellung bedeutet. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung (Dezernat 25), über Widersprüche (s. dort) gegen Verwaltungsakte der ihr nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zu entscheiden, ist ein Teil ihrer aufsichtlichen Tätigkeit, wie auch die Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern.

Daneben hat die Bezirksregierung (Dezernat 25) im Bereich der Verkehrsangelegenheiten Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber den unteren Straßenverkehrsbehörden nach den Maßgaben der Sonderaufsicht.

Ausnahmsweise hat die Bezirksregierung (Dezernat 25) gem. § 44 Abs. 1 StVO auch die Möglichkeit, den Straßenverkehrsbehörden Einzelfallweisungen zu erteilen oder erforderliche Maßnahmen selbst zu treffen.

Die Bezirksregierung (Dezernat 25) setzt im übrigen rechtliche Vorgaben des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW gegenüber den unteren Straßenverkehrsbehörden um und überwacht deren Einhaltung.

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Fahrerlaubnisrecht

Einer Fahrerlaubnis bedarf, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will. Die Fahrerlaubnis wird für jeweils konkret bestimmte Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung - Führerschein - nachzuweisen.

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Betroffene geeignet und befähigt ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Bezirksregierung (Dezernat 25) als höhere (obere) Straßenverkehrsbehörde entscheidet als Widerspruchsbehörde über die Widersprüche, die bezüglich der durch die Kreise und kreisfreien Städte erstinstanzlich getroffenen Entscheidungen - insbesondere über die "Entziehung einer Fahrerlaubnis" oder über die "Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis" - eingelegt worden sind. (siehe hierzu auch die Stichworte "Straßenverkehrsbehörde" sowie "Widerspruch")

Daneben entscheidet die Bezirksregierung (Dezernat 25) - zum Teil - erstinstanzlich über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Über die Anträge bezüglich einer Ausnahme vom Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnis entscheiden grundsätzlich die unteren Straßenverkehrsbehörden, d.h. die Straßenverkehrsämter der Kreise und kreisfreien Städte.

Ferner ist das Dezernat 25 zuständig für die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung von Fahrerlaubnisbewerbern in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort und/oder in Erster Hilfe (§ 68 Fahrerlaubnisverordnung -FeV) sowie für die Anerkennung von weiteren besonderen Aufgaben nach der FeV.

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Straßenverkehrsbehörde

Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Für den Regierungsbezirk Münster gehören hierzu:

- die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster sowie

- die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.

Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die "höheren" (oberen) Straßenverkehrsbehörden.

Die "oberste" Straßenverkehrsbehörde ist für das Land Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW).

Die Aufgaben der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ergeben sich im einzelnen aus den jeweiligen Zuständigkeitsverordnungen, - hier insbesondere zur Straßenverkehrsordnung (StVO), zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Daneben ergeben sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksregierung (Dezernat 25) als höhere (obere) Straßenverkehrsbehörde aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Nach dem Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes sind die Widerspruchsverfahren ab dem 01.11.2007 weggefallen, so dass gegen den Ausgagnsbescheid der erlassenden Behörde ggf. unmittelbar Klage zu erheben ist.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass die Befugnis zur Anordnung von Verkehrszeichen in NRW auf die größeren und mittleren kreisangehörigen Städte (mit mehr als 25.000 Einwohnern) delegiert wurde.

Die Bezirksregierung (Dezernat 25) wird erforderlichenfalls als Aufsichtsbehörde tätig (siehe dort).

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