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Ausbildungsverkehr-Pauschale
| Bezeichnung Förderprogramm | Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. |
| Wer wird gefördert? | Aufgabenträger gem.§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW |
| Was wird gefördert? | Die Finanzmittel sind grundsätzlich durch den Aufgabenträger an alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die Verkehre gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG durchführen.
- Mind. 87,5 % der Pauschale müssen zur Finanzierung des vergünstigten Schüler- und Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr eingesetzt werden. - Bis zu 12,5 % der Pauschale dürfen nach § 11 a Abs. 3 ÖPNVG NRW von den Aufgabenträgern zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet werden.
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| Wie sind die Konditionen? | Maßstab für die Verteilung sind die erzielten Erträge im Ausbildungsverkehr. Der Schlüssel ist durch Gesetz abschließend geregelt. Alleiniger Maßstab sind daher die jeweils aktuellen, ggf. angepassten Erträge im Ausbildungsverkehr.
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| Wo ist der Antrag zu stellen? | Die Pauschale wird an die Aufgabenträger ohne Antrag gewährt. Die Verkehrsunternehmen wenden sich an die jeweils zuständigen Aufgabenträger. |
| Wann ist der Antrag zu stellen? | Die Zahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale an die Aufgabenträger erfolgt zum 01.05. und 01.10. eines Jahres. |
| Welche Rechtsgrundlage besteht? | § 11 a ÖPNVG NRW |
| Was noch wichtig ist? | Die Verkehrsunternehmen haben ihre Anträge an die jeweils zuständigen Aufgabenträger zu richten. |
| Wer informiert weiter? | Bezirksregierung Münster (Dezernat 25)
und Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW |
| Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? | Gerke, Martin Telefon: 0251/411-1432 Telefax: 0251/411-81432 |

