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Lastenausgleich
Seit der Wiedervereinigung stellt die so genannte "Rückforderung" die Hauptaufgabe dar. Sofern Lastenausgleichsempfänger auf irgendeinem Wege wieder in den Besitz ihrer verlorenen Güter (oder eines anderweitigen Ausgleichs hierfür) gelangen, sind sie verpflichtet, dies anzuzeigen und den gewährten Lastenausgleich zurückzuerstatten. Diese Pflicht gilt auch für die Erben. Wenn die Behörde von diesem so genannten Schadensausgleich Kenntnis erhält, führt sie ein Rückforderungsverfahren durch, in dem die zurückzuzahlende Summe bestimmt wird. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde und anschließend der Klage bei den Verwaltungsgerichten gegeben.
Die Außenstelle des Landesausgleichsamtes war als letzte von ehemals fünf Außenstellen bei den Bezirksregierungen als staatliche Mittelinstanz übrig geblieben. Sie unterstützte und beriet die Lastenausgleichsämter bei der Durchführung ihrer Aufgaben und sorgt für eine effiziente Aufgabenerledigung. Die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster wurde zum 31.12.2006 aufgelöst. die Aufgaben hat das Landesausgleichsamt übernommen.
Die Beschwerdestelle bearbeitet die Beschwerden, die gegen die Entscheidungen der Lastenausgleichsämter eingelegt werden. Die Beschwerdestelle besteht über den 31.12.2006 hinaus weiter.

