Amtliche Bekanntmachung

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Gewerberecht

Die Bezirksregierung Münster übt in gewerberechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte in ihrem Bezirk aus.

Diese erstreckt sich auf die Bereiche

Weiterhin übt die Bezirksregierung Münster die Aufsicht über die Einheitlichen Ansprechpartner in ihrem Bezirk im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus

Außerdem versteht sich die Bezirksregierung auch als Ansprechpartnerin in sonstigen Fragen des Gaststättenrechts. Besonders, wenn es um Lärmbelästigung geht, kann neben den örtlichen Ordnungsbehörden auch die Bezirksregierung tätig werden.

Darüber hinaus befasst sich das Gewerberecht auch mit dem Thema

Preisauszeichnung

Eine klare Preisauszeichnung dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Wettbewerb, da nur ein informierter Endverbraucher in der Lage ist, dem günstigsten Angebot den Vorzug zu geben und somit auch zur Preisstabilität beizutragen. Das Preisangabenrecht sieht daher eine Verpflichtung zur Preisangabe für diejenigen vor, die Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig anbieten, oder die unter der Angabe von Preisen werben.

Die Preisauszeichnung muss durch Preisschilder oder Beschriftung an der Ware erfolgen, darüber hinaus ist auch Regalpreisauszeichnung oder der Aushang eines Preisverzeichnisses möglich.

Der Gesetzgeber hat mit der "Preisangabenverordnung" (PAngV) einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der für nahezu alle Bereiche die Art und Weise der Preisangaben für Waren und Leistungen gegenüber privaten Verbraucherinnen und Verbrauchern regelt. Diese Verordnung ist die wichtigste Rechtsgrundlage des deutschen Preisangabenrechts. Sie regelt, dass all die zur Preisangabe verpflichtet sind, die eine Tätigkeit gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise ausüben und dabei Waren oder (Dienst-)Leistungen anbieten bzw. hierfür unter Angabe von Preisen werben.

Die Zuständigkeit für die Überwachung und Verfolgung der Ge- und Verbote (Vollzug) der PAngV liegt vor Ort bei den jeweiligen kommunalen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden. Falls Probleme im Zusammenhang mit der PAngV auf kommunaler Ebene nicht gelöst werden können, kann das Anliegen zur mangelhaften Preisangabe schriftlich an die zuständige Bezirksregierung gerichtet werden.

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