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Handwerksrecht und Meisterprüfung
Ein Handwerk darf entsprechend der Handwerksordnung grundsätzlich nur dann selbständig ausgeübt werden, wenn der Betrieb in der Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist.
Voraussetzung für die Eintragung ist grundsätzlich das Bestehen der Meisterprüfung, soweit es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt, die in der Anlage A der Handwerksordnung (Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung vom 24.09.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) aufgeführt ist (Regelvoraussetzung).
Die Ausübung eines Handwerks ohne Meistertitel ist in der Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise möglich, wenn
- eine Ausnahmebewilligung nach § 8,
- eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach § 7a,
- eine Ausübungsberechtigung nach § 7b (Altgesellenregelung)
- eine Ausnahmebewilligungen für Angehörige der EWG-Mitgliedstaaten nach § 9
erteilt wurde.
Bis zum 30.06.2006 waren für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen die Bezirksregierung Münster zuständig..
Ab dem 01.07.2006 ist ausschließlich die Handwerkskammer Münster Münster für diese Verfahren zuständig
