Amtliche Bekanntmachung

Sie sind hier:

 

Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/in

Wir sprechen die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" aus. Hierzu sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen und Hinweise zu beachten.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" gesetzlich geschützt. Nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenierin" (Ingenieurgesetz NRW - IngG-NRW) darf sich Ingenieur/in nennen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hoch- oder Fachhochschulstudium erfolgreich absolviert hat.

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" benötigt, die wir auf Antrag erteilen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Wir überprüfen im Rahmen des Antragsverfahrens, ob der im Ausland erworbene Abschluss als gleichwertig mit einem deutschen Ingenieurabscchluss anerkannt werden kann und welcher Fachrichtung er entspricht.

Der Bescheid ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auf 200,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung (z.B. Hartz IV-Emfänger/innen) bzw. die Möglichkeit von der Erhebung der Gebühr abzusehen (z.B. Spätaussiedler, Aussiedler und diesen gleichgestellten Personen). Zur Überprüfung dieser Möglichkeiten bzw. Nachweis der Voraussetzungen sind dem Antrag entprechende Nachweise in beglaubigter Kopie beizufügen.

Durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" ist eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig, d.h. die Führung des inländischen Grades "Diplom-Ingenieur/in" ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. DieFührung des akademischen Grades ist gegebenenfalls beim Ministerium für Innovation , Wissenschaft und Forschung des Landes NRW in Düsseldorf zu beantragen. Weitere Informationen zum Thema Graduierung bitte ich den unten genannten Hinweisen zu entnehmen.

Außerdem führen wir Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieurin oder Ingenieur nennt, ohne die erforderliche Berechtigung hierzu zu haben.

Hinweise:

Informationen zur Führbarkeit des ausländischen Abschlusses und Grades und weiterführendes Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule

Informationen zur Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Das Antragsformular kann am Bildschirm ausgefüllt werden. Das Hochladen des Formulars nimmt einige Zeit in Anspruch.

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Info