Sie sind hier:
Umsatzsteuerbefreiung
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20a und § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach diesen Vorschriften sind bestimmte Umsätze steuerfrei.
Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen, dass die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände steuerfrei sind:
- Theater,
- Orchester,
- Kammermusikensembles,
- Chöre,
- Museen,
- botanische Gärten,
- Tierparks,
- Archive,
- Büchereien sowie
- Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen, steuerfrei ( § 4 Nr. 20a UStG ). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den o.g. Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden ( § 4 Nr. 20b UStG ).
Nach § 4 Nr. 21a bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, steuerfrei ( § 4 Nr. 21a bb) UStG).
In gleicher Weise sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer u.a. an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die o.g. Voraussetzungen erfüllen, steuerfrei ( § 4 Nr. 21b bb) UStG ).
Die zuständige Landesbehörde ist die Bezirksregierung. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist zu richten an: Bezirksregierung Münster, Dezernat 34, 48128 Münster
Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm eine solche Bescheinigung erteilt werden kann. Die Bescheinigung wird erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Schließlich können jederzeit die der Erteilung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen sein.
Hinweis: Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung lediglich einen sogenannten Grundlagen-Verwaltungsakt dar. D.h., die Bescheinigung dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Dort erhalten Sie die endgültige Steuerbefreiung. Die Bescheinigung der Bezirksregierung dient daher lediglich der Vorbereitung einer Steuerbefreiung durch das Finanzamt.

