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Versicherungsaufsicht
Maßgebliche Rechtsgrundlage der Versicherungsaufsicht ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das VAG enthält Regelungen für die Anbieter von Versicherungen.
Oberste Versicherungsaufsichtsbehörde ist das Bundesfinanzministerium. Mit dem "Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22. April 2002 wurde weiterhin eine Bundesoberbehörde eingerichtet, die für bestimmte private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständig ist. Diese Unternehmen sind durch ein bundesweites bzw. internationales Betätigungsfeld gekennzeichnet.
Dem Land NRW wurde vom Bundesfinanzministerium die Versicherungsaufsicht über ca. 500 kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit übertragen. Diese Aufgabe wird von den Bezirksregierungen ausgeübt. Charakteristisches Merkmal dieser Versicherer ist der regional begrenzte Wirkungskreis.
Die Versicherungsaufsicht dient der Beseitigung von Missständen im Versicherungsgewerbe. Die beiden Hauptziele der Versicherungsaufsicht bestehen darin, die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und sicherzustellen, dass die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens jederzeit erfüllbar sind. Hieraus resultieren im Wesentlichen nachfolgende Handlungsfelder der Versicherungsaufsicht:
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15 VAG)
- Genehmigung von Satzungs- und Geschäftsplanänderungen (§ 13 VAG)
- Freistellungen von kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) von der laufenden staatlichen Aufsicht (§ 157a VAG)
- Genehmigung von Bestandsübertragungen kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG / Fusion von Versicherungsunternehmen (§ 14 VAG)
- Genehmigung von Auflösungen kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) (§§ 42 und 43 VAG)
- Entscheidungen über recht- und ordnungsgemäße Jahresabschlüsse und Geschäftsführung (§ 55a VAG)
- Prüfung in den Geschäftsräumen bzw. in den Räumen, in denen Unterlagen des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) untergebracht wurden - das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hierdurch eingeschränkt (§ 83 VAG)
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 88 VAG)
- Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gegen Organmitglieder (§ 83 VAG)
- Einsetzung von Sonderbeauftragten (§ 81 VAG)
- Aufsicht über die Liquidatoren eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) (§ 86 VAG)

