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Bauförderung
Die demographische Entwicklung und die veränderte Lage auf den Wohnungsmärkten fordern von der Wohnungspolitik neue Schwerpunkte und Inhalte. Stichworte wie Wohnen im Alter und Barrierefreiheit sind heute bereits Kernelemente des modernen Wohnungsbaus.
Das Land NRW fördert dabei den Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen, deren Ausbau und Erweiterung, Eigentumsmaßnahmen, Wohnheime für Seniorinnen und Senioren und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus fördert es Modernisierungsmaßnahmen. Bewilligungsbehörden für die entsprechenden Fördermittel sind die kreisfreien Städte, die Kreise und große kreisangehörige Städte. Das Dezernat 35 nimmt dabei die Aufsichtsfunktionen wahr und entscheidet über Widerspruchsangelegenheiten. Die Eigentumsförderung erfolgt durch unterschiedliche Darlehenstypen, die individuell auf die finanziellen Verhältnisse der Förderempfänger/innen angewendet werden.
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Darlehen: |
Typ l |
Typ2 |
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Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG i.V.m. § 1 VO WoFG NRW |
bis zu 85 v. H. |
bis zu 100 v.H. |
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Förderpauschale: |
37.500 Euro |
26.500 Euro |
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Kinderbonus für jedes Kind |
5.000 Euro |
2.000 Euro |
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Eigenheimzulagedarlehen |
8.000 Euro |
8.000 Euro |
Im Typ 3 wird für förderberechtigte Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 30 v.H. überschreitet, ein Darlehenspauschbetrag in Höhe von 25.500 Euro zur Förderung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen in Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten angeboten. Daneben kann ein Eigenheimzulagedarlehen in Höhe von 8.000 Euro gewährt werden.
Ansprechpartner sind zunächst die Bewilligungsbehörden - jeweils die Wohnbauförderungsämter der kreisfreien Städte und der Kreise.

