Sie sind hier:
Denkmalschutz
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) vom 11.03.1980.
Denkmäler sind danach alle Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Denkmäler bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe vorliegen.
Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgt die Unterschutzstellung und Eintragung der Objekte in die Denkmallisten der Gemeinden, in denen alle Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler im Gemeindegebiet erfasst sind. Zuständig für die Eintragung und den Denkmalschutz vor Ort sind die Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk. Als Untere Denkmalbehörde beraten sie die Denkmaleigentümer auch in allen Fragen des Denkmalschutzes und informieren über die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern.
Sie erteilen weiter die erforderliche Erlaubnis, wenn Veränderungen an einem Baudenkmal und in seiner engeren Umgebung vorgenommen werden sollen. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis kann nur im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe - Amt für Denkmalpflege in Westfalen in Münster getroffen werden. Das Amt für Denkmalpflege ist u.a. zuständig für die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes, für Bauforschung und Inventarisation der Denkmäler.
Die Kreise sind die Oberen Denkmalbehörden für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Bezirksregierung Münster ist die Obere Denkmalbehörde und Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster.
Die Bezirksregierung Münster ist selbst als Denkmalbehörde zuständig für Denkmäler, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, bzw. bei denen der Bund oder das Land Nutzungsberechtigte sind.
Sie führt die Unterschutzstellungsverfahren für noch nicht unter Denkmalschutz stehende Objekte, die Eintragungsverfahren und die Erlaubnisverfahren für Veränderungen an bereits unter Denkmalschutz stehenden Objekten durch. Zuständig für die Benehmensherstellung ist auch hier das Amt für Denkmalpflege in Westfalen.
