Amtliche Bekanntmachung

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FFH- und Vogelschutzgebiete

FFH- (Flora-Fauna-Habitat-) und Vogelschutzgebiete = Gebiete, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG des Rates der Europäischen Union) unter Schutz gestellt sind

Mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB werden die Schutzzwecke der FFH- und Vogelschutzgebiete zum Abwägungsmaterial erklärt, auch sofern diese nicht erheblich beeinträchtigt werden. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, also mit positiver Verträglichkeitsprüfung, erzeugen die FFH-RL und die Vogelschutz-RL zwar keine Verbotswirkungen, trotzdem sind die Schutzzwecke in der Abwägung zu berücksichtigen und nur dann zu überwinden, wenn gewichtigere gegenläufige Belange dies rechtfertigen.

Die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 entsteht bereits bei der Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets durch die Planung.
Eine erforderliche Verträglichkeitsprüfung ist mitsamt ihres Ergebnisses zum Bestandteil des Umweltberichtes zu machen, da dieser das übergeordnete Instrument der Bauleitplanung zur Aufnahme aller umweltrelevanten Aspekte der Planung darstellt.

Zum einen ist es möglich, die Verträglichkeitsprüfung per Anlage zum Umweltbericht zu dessen Bestandteil zu machen, zum anderen kann sie bei der Prognose der zu erwartenden Auswirkungen der Planung in die Ausführungen zum Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt eingearbeitet werden. Sie sollte jedoch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit als gesonderter Teil erkennbar sein.

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