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Scoping
= Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Mit dem Scoping legt die planende Kommune Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in eigener Verantwortung mit Hinblick auf die Abwägungserheblichkeit der zu ermittelnden Belange fest.
Dabei soll sie Hilfestellung von den nach § 4 BauGB beteiligten Behörden einfordern, indem sie diese spätestens mit dem Anschreiben zur frühzeitigen Beteiligung zur Äußerung auch in dieser Hinsicht auffordert.
In umwelttechnisch komplizierteren Fällen erscheint jedoch das Ansetzen eines Scopingtermins gemeinsam mit den betroffenen (Umwelt-) Behörden sinnvoller.
Dies ist vergleichbar mit der im UVPG beschriebenen Vorgehensweise, allerdings für die Bauleitplanung keine bindende Vorgabe. Auf diese Weise können auch möglicherweise schon vorhandene umweltbezogene Informationen zum Planungsgebiet ausgetauscht sowie der Umgang mit Konflikten vorabgestimmt werden.
Die Verantwortung für die sachgerechte Festlegung des Ermittlungsrahmens und des Detaillierungsgrades ist jedoch nicht über einen Scopingtermin oder über die Aufforderung zur Äußerung zu erforderlichem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in der frühzeitigen Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) auf die Fachbehörden übertragbar.

