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Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der Umweltprüfung
Rechtsgrundlage für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung bildet das Baugesetzbuch (BauGB 2004). Nach dessen Novellierung durch das Europarechts-Anpassungsgesetz Bau (EAG-Bau), in welchem die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-RL) in das deutsche Recht umgesetzt wurde, bilden folgende Paragrafen die zentralen Rechtsvorschriften für die Umweltprüfung in der Praxis der Planung:
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§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB = Belange des Umweltschutzes
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§ 1a BauGB = Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
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§ 2 Abs. 4 BauGB = Umweltprüfung
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§ 2a BauGB = Umweltbericht
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§ 3 Abs. 2 BauGB = öffentliche Auslegung und Bekanntmachung der Offenlage
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§ 4 Abs. 1 BauGB = frühzeitige Beteiligung der Behörden
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§ 4c BauGB = Überwachung
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§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 BauGB = Zusammenfassende Erklärung
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§ 13 BauGB = vereinfachtes Verfahren
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Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB = Inhalt des Umweltberichtes
Fachvorgaben
der nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Umweltprüfung zu
beachtenden Belange des Umweltschutzes sind in verschiedenen
Fachgesetzen und Richtlinien geregelt, welche innerhalb der
Umweltprüfung vorbehaltlich ihrer Betroffenheit durch die
Planung zu berücksichtigen sind.
Die hier verfügbare Tabelle im
pdf-Format (90,6 kB) listet diese mit den in ihnen festgelegten Zielen
unterteilt nach Schutzgütern auf.

