Sie sind hier:
Landesbedienstetenwohnungen
Landesbedienstetenwohnungen sind vom Land und gegebenenfalls zusätzlich von einer Kommune geförderte Mietwohnungen, die ausschließlich im Eigentum Privater stehen.
Als Gegenleistung für eine Förderung musste der Eigentümer dem Land ein Besetzungsrecht bzw. auch eine darüber hinausgehende Zweckbindung für Landesbedienstete einräumen.
Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen
Bewerben können sich alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, die auf Dauer im Landesdienst tätig sind. Nachrangig können auch die gleichen Personengruppen anderer Behörden, mit denen Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, bei der Vergabe Berücksichtigung finden.
Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Dringlichkeit und unter Beachtung sozialer Kriterien.
Als LB II bezeichnete Wohnungen sind ausschließlich mit Wohnungstürsorgemitteln gefördert und können auch Besserverdienenden zugeteilt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung besteht nicht
Antragstellung
Bei den Landesbedienstetenwohnungen handelt es sich um zweckgebundenen Wohnraum. der nur für Beschäftigte im aktiven Landesdienst zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte ein Mieter, aus anderen Gründen, als dem Eintritt in den Ruhestand. aus dem Landesdienst ausscheiden, so ist die bewohnte Wohnung zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu räumen, sofern die vertragliche Zweckbindung noch besteht.
Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde mit Stellungnahme des zuständigen Personalrates und Einkommensnachweisen an die jeweilige Bezirksregierung zu richten.

