Amtliche Bekanntmachung

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Wohngeld

Ob im Einzelfall Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt im Wesentlichen ab von:


Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer jeweiligen Stadt - bzw. - Gemeindeverwaltung.

Familienmitglieder
Zu den Familienmitgliedern im Sinne des Wohngeldgesetzes zählen insbesondere der Ehemann oder die Ehefrau, Eltern, Schwiegereltern. Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel. Tante, Schwager oder Schwägerin
Familienmitglieder können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben

Gesamteinkommen
Als Gesamteinkommen sind bei der Wohngeldberechnung in der Regel die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen aller Familienmitglieder zugrunde zu legen.
Zum Jahreseinkommen der einzelnen Familienmitglieder zählen alle Bruttoeinnahmen in Geld oder Geldeswert (vor allem also Löhne und Gehälter, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte, Sachbezüge).

Freibeträge
Bei Berechnung des Jahreseinkommens können möglicherweise zunächst bestimmte Freibeträge abgesetzt werden, so z.B. Werbungskostenfreibeträge, Kinderfreibeträge in Höhe des Kindergeldes. Schwerbehindertenfreibeträge oder Freibeträge für Unterhaltszahlungen.
Anschließend wird bei jeder Einkommensberechnung ein gestaffelter pauschaler Abzug berücksichtigt.
Dieser Abzug dient als Ausgleich für Steuern vom Einkommen und Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung.
Andere, als die im Wohngeldrecht genannten Abzüge (z. B die im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen), sind nicht berücksichtigungsfähig.

Zuschussfähige Miete bzw. Belastung
Bei der Wohngeldberechnung wird die tatsächlich gezahlte Miete oder Belastung nicht berücksichtigt, soweit sie bestimmte Höchstbeträge übersteigt.
Die Zahl der Familienmitglieder, Ausstattung der Wohnurig, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und Mietstufe der Gemeinde bestimmen den Höchstbetrag. Hier ist indirekt auch die Größe der Wohnung entsprechend dem Bedarf der sie gemeinsam bewohnenden Familienmitglieder berücksichtigt.
Die Festlegung der Höchstbeträge soll die Gleichbehandlung gleichartigen Wohnraums im Bundesgebiet
gewährleisten, wobei dem Mietniveau der jeweiligen Städte innerhalb der Mietstufen Rechnung getragen wird.

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