Amtliche Bekanntmachung

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Wichtig: Beschäftigte sollten einen entsprechenden Antrag stellen, da Ausbildungs- und Vordienstzeiten vom LBV nicht mehr automatisch anerkannt werden – eine fehlende Anerkennung kann ein niedrigeres Ruhegehalt zur Folge haben. Als Ausbildungszeit zählt das Studium, zu den Vordienstzeiten gehören beispielsweise Tätigkeiten als Lehrkraft mit zweitem Staatsexamen im privaten Ersatzschuldienst, im Tarifbeschäftigungsverhältnis als Vertretungslehrkraft und der Wehr- oder Ersatzdienst.

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