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Feststellung des Förderbedarfs (AO-SF)

Der Entscheidung, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat und in welcher Schulform diesem Bedarf am Besten entsprochen werden kann, geht ein zeit- und sachaufwändiges Verfahren voraus. Für jedes Kind ist ein ausführliches sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, in dem die Gründe für sonderpädagogische Förderung und entsprechende Maßnahmen darzustellen sind. Darüber hinaus ist eine schulärztliche Untersuchung erforderlich. Ggf. können weitere fachliche Stellungnahmen hinzugezogen werden (z.B. ein fachärztliche Gutachten). Die Erziehungsberechtigten sind über den Inhalt des Gutachtens zu informieren und anzuhören. Die Entscheidung trifft die Schulaufsicht. ("Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke ", Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO – SF, zweiter Abschnitt)

Einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können sowohl Schulen als auch Erziehungsberechtigte stellen. Wenn diese darüber hinaus die Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts wünschen, müssen sie dies zusätzlich über die zuständige Schule beim Schulamt beantragen. Auch die Förderung in einer „Integrativen Lerngruppe“ muss von den Erziehungsberechtigten beantragt werden. Antragsfrist: jeweils der 15. Februar

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