Amtliche Bekanntmachung

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Anerkennung von Staatsexamina

Grundlegende Informationen zur Anerkennung von I. und II. Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen:

Die Bezirksregierung Münster entscheidet über die Anerkennung von Prüfungen, die in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt oder erworben wurden, als Erste Staatsprüfung für folgende Lehrämter

Anträge auf Anerkennung schicken Sie bitte an folgende Adresse:
Bezirksregierung Münster, Dezernat 46, Albrecht-Thaer-Str. 9 in 48147 Münster.

Bitte verzichten Sie bei der Antragstellung auf die Verwendung von Bewerbungsmappen oder ähnlichem Verpackungsmaterial.

Regelungen für Antragsteller mit I. und II. Staatsexamen für Lehrämter an Schulen:

Derzeit können Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen aus anderen Bundesländern anerkannt werden, wenn sie sich auf mindestens zwei Fächer oder Fachrichtungen erstrecken, die für das entsprechende Lehramt zugelassen sind.

Dem formlosen Antrag fügen Sie bitte das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung (bzw. bei Bachelor-/Master-Studiengängen das Bachelor- und das Masterzeugnis) und - falls vorhanden - der Zweiten Staatsprüfung jeweils in amtlich beglaubigter Kopie bei.

Regelungen für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger:

Seiteneinstieg ohne Anerkennung

Am 01.11.2009 ist die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) in Kraft getreten. Danach ist der Seiteneinstieg in den Schuldienst ohne die bisher erforderliche Anerkennung möglich. Die berufsbegleitende zweijährige Ausbildung schließt mit der Staatsprüfung ab. Die neue Verordnung hat den sogenannten berufsbegleitendenden Vorbereitungsdienst (OVP-B) abgelöst, in den man nur mit einer (anerkannten) Ersten Staatsprüfung aufgenommen werden konnte. Diese Zugangsvoraussetzung ist nun entfallen.

Nähere Informationen zu der berufsbegleitenden Ausbildung sowie eine entsprechende Informationsbroschüre finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums.

Sie erreichen uns telefonisch montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr und 11:30 Uhr sowie zusätzlich montags und donnerstags zwischen 13:30 Uhr und 15:00 Uhr.

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