Amtliche Bekanntmachung

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Abordnung von Lehrkräften

Der Begriff "Abordnung" beinhaltet, dass einer Lehrkraft eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Bei Abordnungen handelt es sich immer nur um vorübergehende Maßnahmen.

Durch die Delegation der Zuständigkeit von der Bezirksregierung auf Schulleitungen wurden Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigt, Lehrkräfte ihrer Schule an eine Schule der gleichen Schulform (bei Förderschulen: an einer Schule der gleichen Schulform außer solchen mit einem Förderschwerpunkt i.S.v. § 88 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SchulG) innerhalb des Regierungsbezirks Münster abzuordnen. Diese Regelung betrifft nur solche Abordnungen, die nicht länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauern. Abordnungen, die über das laufende Schulhalbjahr hinausgehen, werden durch die Bezirksregierung genehmigt und unterliegen der Mitbestimmungspflicht nach dem LPVG.

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