Sie sind hier:
Elternzeit
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 geändert worden.
Hierzu folgende Hinweise:
Gemeinsame Elternzeit:
- Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).
- Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte - weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers - verteilt werden (§ 16 BEEG).
Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen
- Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z.B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
- Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BBEG) zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§ 15 Abs. 4 BEEG). Im Lehrerbereich sind maximal 2/3 der Pflichtstundenzahl zulässig.
Anschreiben an Beamtin vor der Geburt
Anschreiben an Tarifbeschäftigte vor der Geburt
Änderungsmitteilung - Entgelte
Anschreiben an Beamte und Tarifbeschäftigte nach der Geburt
BEEG - hier können Sie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachlesen
Hinweise zur Durchführung des BEEG für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis

