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Erholungs- und Sonderurlaub
Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Nach § 12 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) nehmen Lehrer/innen den ihnen zustehenden Urlaub in den Ferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung
Verbeamtete Lehrkräfte erhalten Sonderurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW; bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L.
Antrag auf Genehmigung von Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung
Ferientermine in Nordrhein-Westfalen sowie der anderen Bundesländer (Link zum Ministerium)
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes NRW
Sonderurlaubsverordnung; Anwendung auf Lehrerinnen und Lehrer

