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Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigung
Pflichtstunden
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Lehrer leisten unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens messbare und nicht messbare Arbeit. Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Schulform
| 1. | Grundschule | 28 |
| 2. | Hauptschule | 28 |
| 3. | Realschule | 28 |
| 4. | Gymnasium | 25,5 |
| 5. | Gesamtschule | 25,5 |
| 6. | Berufskolleg (außer WerkstattlehrerInnen) | 25,5 (30) |
| 7. | Förderschule | 27,5 |
| 8. | Schule für Kranke | 27,5 |
| 9. | Weiterbildungskolleg | |
| a) Abendrealschule | 25 | |
| b) Abendgymnasium | 22 | |
| c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) | 22 | |
| 10. | Studienkolleg für ausländische Studierende | 22 |
Stundenbruchteile werden durch Auf- bzw. Abrunden für die Dauer jeweils eines Schuljahres innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes kompensiert.
Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. die Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.
Pflichtstundenermäßigung
- Altersermäßigung
Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:
- 1,0 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres
- 3,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung:
- 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden,
- 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang,
- 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.
- Schwerbehindertenermäßigung
Bei anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt:
| bei einem Grad der Behinderung von |
| mindestens 50 % | bei Vollbeschäftigung | um 2 Stunden |
| bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % | um 1 Stunde | |
| mindestens 70 % | bei Vollbeschäftigung | um 3 Stunden |
| bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % | um 2 Stunden | |
| bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % | um 1,5 Stunden | |
| mindestens 90 % | bei Vollbeschäftigung | um 4 Stunden |
| bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % | um 3 Stunden | |
| bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % | um 2 Stunden |
Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu vier weitere Stunden befristet erhöhen.
Rechtsgrundlage:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/Pflichtstunden.pdf

