Amtliche Bekanntmachung

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Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigung

Pflichtstunden

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

Lehrer leisten unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens messbare und nicht messbare Arbeit. Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Schulform

1. Grundschule 28
2. Hauptschule 28
3. Realschule 28
4. Gymnasium 25,5
5. Gesamtschule 25,5
6. Berufskolleg (außer WerkstattlehrerInnen) 25,5 (30)
7. Förderschule 27,5
8. Schule für Kranke 27,5
9. Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule 25
b) Abendgymnasium 22
c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22
10. Studienkolleg für ausländische Studierende 22

Stundenbruchteile werden durch Auf- bzw. Abrunden für die Dauer jeweils eines Schuljahres innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes kompensiert.

Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. die Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.

Pflichtstundenermäßigung

Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung:

Bei anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt:

bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 % bei Vollbeschäftigung um 2 Stunden
bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % um 1 Stunde
mindestens 70 % bei Vollbeschäftigung um 3 Stunden
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 2 Stunden
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1,5 Stunden
mindestens 90 % bei Vollbeschäftigung um 4 Stunden
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 3 Stunden
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 2 Stunden

Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu vier weitere Stunden befristet erhöhen.

Rechtsgrundlage:

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/Pflichtstunden.pdf

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Ansprechpartner/in:

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