Amtliche Bekanntmachung

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Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst

Das Schulministerium hat in einer Übersicht die Freistellungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zusammengefasst. Zuständig für die Genehmigung der Teilzeiten und Beurlaubungen ist die Bezirksregierung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist Ansprechpartner für die Fragen nach den Folgen für die persönliche Besoldung und Versorgung.

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer (ACHTUNG: gilt bislang nicht für die Bereiche Grundschulen und Gymnasien)

Hinweise zum Projekt Kontaktschulen für beurlaubte Lehrkräfte

Altersteilzeit für verbeamtete Lehrkräfte

Antrag auf Altersteilzeit gem. § 65 LBG (ATZ)

Altersteilzeit gem. § 65 LBG (ATZ) - Verzicht auf Altersermäßigung

Beispiele für die Auswirkung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b Abs. 1 g EStG

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010 zur Berechnung des ATZzuschlages im Zusammenhang mit dem Bürgerentlastungsgesetz bei Beamten

Beispiele für die Ermittlung der Altersteilzeitbezüge

Merkblatt Altersteilzeit und Versorgung

§ 65 LBG Altersteilzeit

Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2009

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) vom 21.10.1998

Jahresfreistellung/Sabbatjahr

Antragsformular Jahresfreistellung/Sabbatjahr nach § 64 LBG/§ 11 TV-L

Jahresfreistellung - Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 26.05.2004

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Ansprechpartner/in:

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