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Bildungsabschlüsse
Nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem erfolgreichen Besuch des Berufskollegs (bzw. der Berufsschule) und einer bestandenen Berufsabschlussprüfung ein höherer Bildungsabschluss der Sekundarstufe I nachträglich anerkannt werden. Zentral zuständig für die Zuerkennung der höheren Bildungsabschlüsse ist für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln.
Ihren Antrag richten Sie daher bitte an die:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 48
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
• Kopie des Personalausweises (ggf. mit Nachweis zur Namensänderung)
• Lebenslauf mit dem schulischen Werdegang
sowie als amtlich beglaubigte Fotokopie:
• Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung
• Abschlusszeugnis der Berufsschule
• letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schule
• ggf. Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse
Weitere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln:
2. Fachhochschulreife
Die volle Fachhochschulreife wird in der Regel erworben durch einen schulischen und einen praktischen Teil in Form eines entsprechenden Praktikums oder einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung.
a. schulischer Teil
Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis nachgewiesen werden. Sie kann regelmäßig erworben werden
- in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs
- nach Abschluss der Jahrgangsstufe11der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs mit der Versetzung in die Jgst. 12 nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO - GOSt vom 05.10.1998
- nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12 in der gymnasialen Oberstufe unter bestimmten Bedingungen (u.a. Belegung von mindestens 10 Kursen in der Jgst. 11/II)
b. praktischer Teil
Zusätzlich zum schulischen Teil muss zum Erwerb der Fachhochschulreife eine fachpraktische Vorbildung nachgewiesen werden:
Nach der zweijährigen Berufsfachschule des Berufskolleg (z.B. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) kann die volle Fachhochschulreife durch eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einschlägigen einjährigen/halbjährigen Praktikums erworben werden.
Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen und damit den schulischen Teil ihrer Fachhochschulreife erworben haben, erlangen die volle Fachhochschulreife erst dann, wenn Sie die Ableistung des praktischen Teils der Fachhochschulreife nachweisen können.
Der praktische Teil der Fachhochschulreife kann erfüllt werden durch:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- ein einjähriges gelenktes Praktikum
Der praktische Teil muss innerhalb von 8 Jahren nach Verlassen der Schule erworben werden!
Die Vorschriften über das einjährig gelenkte Praktikum sind in der Praktikum-Ausbildungsordnung für das einjährig gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie die Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.12.2006) neu geregelt worden.
Die Neuregelung findet auf die Praktikantinnen und Praktikanten Anwendung, die ab dem 01.02.2007 das einjährig gelenkte Praktikum begonnen haben bzw. dieses in Zukunft beginnen werden.
Die Neuregelungen für das einjährig gelenkte Praktikum in 9 Punkten:
- Für alle einjährig gelenkten Praktika, auf die die Neuregelung Anwendung findet, entfällt die Eintragung in ein Praktikantenverzeichnis.
- Für die Beratung über das Praktikum ist die abgebende Schule zuständig, an der der schulische Teil erworben wurde.
- Die abgebende Schule händigt die erforderlichen Formulare aus. (Es wird der Abschluss eines Praktikantenvertrages empfohlen.)
- Die Suche nach einer Praktikumsstelle obliegt den zukünftigen Praktikanten in Eigenverantwortung.
- Vor Beginn des Praktikums erfolgt keine Genehmigung des Praktikums seitens der abgebenden Schule oder der Bezirksregierung.
- Das vollständig abgeleistete Praktikum bedarf keiner Anerkennung durch die abgebende Schule oder die Bezirksregierung.
- Die Praktikumsstelle bestätigt nach Ableistung des Praktikums dessen ordnungsgemäße Durchführung mithilfe der Anlage 2.5 der Praktikum-Ausbildungsordnung.
- Diese Bescheinigung weist den praktischen Teil der Fachhochschulreife nach und kann direkt zur Studieneinschreibung vorgelegt werden.
- Die Ausstellung von zusammenfassenden Bescheinigungen über die Fachhochschulreife durch die Bezirksregierungen erfolgt nur noch für die Zulassung zum Studium in anderen Bundesländern.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Schulministeriums NRW abrufbar.
Wer welches Praktikum absolvieren muss und weitere Informationen können Sie hier nachlesen!
c. Bildungsnachweise anderer Bundesländer
Als Nachweis der Fachhochschulreife zur Studienaufnahme in NRW werden von der Bezirksregierung Münster die Bildungsabschlüsse aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Hostein geprüft.
Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern werden jeweils von den Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf oder Köln bearbeitet.
3. ausländische Bildungsnachweise
Die Bezirksregierung Münster - Dezernat 48 - ist zuständig für die Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen.
Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Begründeter Antrag (wofür die Gleichstellung benötigt wird)
- Nachweis über die Anerkennung als Asylberechtigte/bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Tabellarischer Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges
- Amtlich beglaubigte Fotokopien der Originalzeugnisse
- Beglaubigte deutsche Übersetzungen der Originalzeugnisse durch einen vereidigten Dolmetscher (beim Oberlandesgericht).
Nichtschulische Berufsabschlüsse können auf Antrag von der für den Wohnsitz zuständigen Kammer gleichgestellt werden.
Dies sind je nach Ausbildungsberuf die Industrie- und Handelskammer, Handwerks-, Ärzte-, Zahnärzte-, Landwirtschafts- oder Rechtsanwaltskammer. Über die zu einem Antrag auf Gleichstellung eines Berufsabschlusses beizubringenden Nachweise geben die zuständigen Kammern Auskunft.
Im Ausland erworbene akademische Grade werden vom für das Ressort Wissenschaft zuständigen Ministerium (Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen) bewertet.
Über die Gleichstellung von ausländischen Reife- und Fachhochschulreifezeugnissen entscheidet die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

