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Schulentwicklungsplanung/Schulträgerangelegenheiten
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Schulentwicklungsplanung
Obwohl die Verpflichtung zur Vorlage und periodischen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes entfallen ist (seit 01.08.1999), müssen die Schulträger nach § 80 SchulG gleichwohl zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben. Diese ist Voraussetzung für ein evtl. Genehmigungsverfahren zur Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nach § 81 SchulG ist.
Die Bezirksregierung beobachtet die Schulentwicklungsplanung und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
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Schulträgerangelegenheiten
Im Rahmen der Schulträgerangelegenheiten ist das Dezernat 48 auch für Fragen der Lernmittelfreiheit (= die unentgeltliche Überlassung von Lernmitteln) zuständig.
Lernmittelfreiheit wird den Schülern der öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen nach Maßgabe des § 96 SchulG gewährt. Lernmittel im Sinne des Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, durch das zuständige Ministerium genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind.
Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten, abzüglich eines Eigenanteils, übernimmt nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages im Regelfall der Schulträger. Der Durchschnittsbetrag wird durch Rechtsverordnung gestaffelt nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen festgesetzt. Zur Frage des Kostenträgers für Kopien etc. wird auf den Erlass des MSWF vom 24.05.2005 (BASS 16-01 Nr. 5) verwiesen.

