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Schulorganisation
Schulorganisatorische Maßnahmen sind die Errichtung, Änderung und Auflösung von öffentlichen Schulen, wobei zu den öffentlichen Schulen Förder-, Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien und Berufskollegs zählen.
Über die Durchführung von schulorganisatorischen Maßnahmen an Schulen, für die nicht das Land Schulträger ist, beschließt der jeweils zuständige Schulträger. Schulträger können Gemeinden, Städte, Kreise, Zweck- und Landschaftsverbände sein.
Der eine schulorganisatorische Maßnahme beinhaltende Beschluss eines Schulträgers ist von der Bezirksregierung Münster als der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie das Genehmigungsverfahren selbst ergeben sich aus § 81 SchulG. Hiernach ist unter Errichtung nicht nur die Errichtung einer neuen Schule, sondern auch die Teilung in mehrere selbständige Schulen und die Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule zu verstehen. Hierunter fällt auch die Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs.
Als Änderung von Schulen werden der Aus- oder Abbau bestehender Schulen z.B. Ausweitung oder Herabsetzung der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit oder Errichtung eines Schulkindergartens an einer Grundschule, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform, des Schultyps und der Schulart behandelt.
Unter Auflösung einer Schule ist deren Schließung zu verstehen, wenn z.B. die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gem. § 82 SchulG nicht vorliegen oder die Mindestzügigkeit nicht gewährleistet ist. Hierunter fallen auch die Bildungsgänge an den Berufskollegs, wenn eine nicht ausreichende Schülerzahl eine Klassenbildung nicht zulässt und der Bildungsgang insoweit nicht eingerichtet oder fortgeführt werden kann.
Im Aufgabenfeld Schulorganisation bearbeitet das Dezernat 48 auch die Anträge der öffentlichen Schulträger auf Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Bildungsgängen in den Berufskollegs nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs.
Die Errichtung oder Änderung eines Bildungsganges wird jeweils zum Schuljahresbeginn genehmigt. Die Genehmigung kann aber auch zum Beginn eines Schulhalbjahres erteilt werden. Dagegen werden Auflösungen grundsätzlich zum Schuljahresende (31.07. eines Jahres) ausgesprochen.
Um eine antragsgemäße Einrichtung des Bildungsganges sicherzustellen, aber auch um eine frühzeitige Genehmigung zu erhalten, die es den Schulen u.a. erlaubt, noch vor den Anmeldeterminen Werbung für den vorgesehenen Bildungsgang zu betreiben, sollten Genehmigungsanträge zum Beginn eines Schuljahres (01.08) bis zum 01.12. des Vorjahres mit allen erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

