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Notengebung und Versetzung
Wir möchten den Beteiligten hiermit einige grundlegende Informationen über die Notengebung und Leistungsbewertung in den Sekundarstufen I und II geben. Rechtsgrundlagen sind das Schulgesetz NRW (SchulG), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO – SI), die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO – GOSt) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO - BK).
Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Nach § 48 SchulG NRW bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich "Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind zu berücksichtigen, spezielle Einzelheiten regeln die Ausbildungsordnungen.
Sind Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte mit Noten oder einer Versetzungsentscheidung oder der Zuerkennung eines Abschlusses nicht einverstanden, können sie hiergegen vorgehen. Dieses kann als Beschwerde oder als Widerspruch erfolgen. Dabei ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung möglich, eine Beschwerde ist nicht fristgebunden zu richten ist beides an die Schule.
Der Unterschied zwischen einem Widerspruch und einer Beschwerde besteht darin, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte möglich ist, gegen einen ergangenen Widerspruchsbescheid kann anschließend eine Klage eingereicht werden.
Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte im Bereich der Leistungsbewertung sind:
- Alle Versetzungszeugnisse;
- Zuerkennung eines Abschlusses;
- Zulassung zum Abitur;
- Überweisung an eine andere Schulform;
- Ergebnis einer Nachprüfung
- Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen (ab Klasse 9)
Keine Verwaltungsakte sind dagegen alle Einzelnoten, hier ist die Beschwerde zulässig. Im Anschluss an eine Beschwerde kann nicht geklagt werden.
Die Schule prüft, ob sie dem Widerspruch oder der Beschwerde abhelfen kann, dazu ist erforderlich, dass der Widerspruch / die Beschwerde umfassend begründet wird. Sofern Noten von Klassenarbeiten oder sonstigen Schülerarbeiten relevant sind, sollten diese sofort beigefügt werden. Zur Begründung Ihres Widerspruches haben Sie ein Akteneinsichtsrecht.
Schließt sich die Schule Ihrer Auffassung nicht an, leitet sie den Vorgang zur Entscheidung an die Bezirksregierung weiter. Hier wird er dann schulfachlich und schulrechtlich überprüft. Diese Prüfung schließt eine inhaltliche Kontrolle der Notengebung ein. Im Vordergrund der Prüfung steht die Beachtung von Verfahrensregeln und pädagogischen Bewertungsgrundsätzen.
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der Widerspruchsführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens so zu behandeln ist, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. Allerdings wird der Betroffene durch den Widerspruch in seiner ursprünglichen Rechtstellung nicht besser gestellt, der nicht versetzte Schüler steigt daher nicht in die nächst höhere Klasse auf.

