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Ordnungsmaßnahmen
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen setzen ein Fehlverhalten eines oder mehrer Schüler voraus. Sie sind Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule oder auf Gefährdungen von Personen oder Sachen und dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Verstöße gegen die Ordnung der Schule liegen immer dann vor, wenn der Unterricht oder sonstige Schulveranstaltungen durch Worte, Taten oder Unterlassen gestört werden.
Rechtsgrundlage ist § 53 Schulgesetz NRW (SchulG). Ordnungsmaßnahmen sind danach:
- der schriftliche Verweis
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen
- die Androhung der Entlassung von der Schule
- Entlassung von der Schule
- die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
- die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes.
Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte der Schule, die mit Widerspruch angefochten werden können. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist gem. § 53 Abs. 1 SchulG aber nur möglich, wenn zuvor eine erzieherische Einwirkung (§ 53 Abs. 2 Satz 1) auf die Schülerin bzw. den Schüler keine Verhaltensänderung herbeigeführt hat. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn das Fehlverhalten des so schwerwiegend ist, dass erkennbar ein ausschließliches pädagogisches Handeln nicht ausreichend ist.
Einzelne erzieherische Einwirkungen sind z.B. das erzieherische Gespräch und die Ermahnung, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde oder auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (z. B. das Handy)
Über die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet
- die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn ein schriftlicher Verweis, die Überweisung in eine parallele Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen in Betracht gezogen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die Teilkonferenz beraten lassen oder aber die Entscheidungsbefugnis auch ganz auf die Teilkonferenz übertragen.
- die Teilkonferenz, wenn die Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung von der Schule in Betracht gezogen wird oder eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfolgt ist.
Begeht ein Schüler oder eine Schülerin eine Pflichtverletzung ist als erstes eine Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Dazu ist die Anhörung des Schülers oder der Schülerin ebenso erforderlich wie die Anhörung aller Beteiligten. Nach Abschluss dieser vorbereitenden Arbeiten erfolgt die schriftliche Entscheidung bzw. findet die Teilkonferenz statt, zu der die Erziehungsberechtigten eingeladen werden. Die Teilnahme von Rechtsanwälten an der Teilkonferenz, in der über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entschieden wird, ist unzulässig. Das Ergebnis der Teilkonferenz wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Im Laufe eines Verfahrens können Beteiligte die relevanten Akten einsehen, soweit diese nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung dienen oder es sich um den Entwurf einer Entscheidung handelt.
Wenn die Ordnungsmaßnahme „Entlassung von der Schule“ für schulpflichtige Schüler oder Schülerinnen von der Teilkonferenz beschlossen wird, ist vor dem Bescheid an die Erziehungsberechtigten die Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule. Der Widerspruch kann aber auch bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden. Diese leitet den Widerspruch dann an die Schule weiter.
Eine besondere Begründung eines Widerspruches ist nicht zwingend, sollte aber erfolgen, da sich die Schule nur dann mit Ihren Argumenten auseinandersetzen kann.
Dem Widerspruch wird entweder durch die Schule abgeholfen oder er wird mir zur Entscheidung vorgelegt. Die Schulaufsicht erlässt einen Widerspruchsbescheid. Hiergegen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. die Entscheidung wird erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls des Klageverfahrens umgesetzt.
Eine Ausnahme gilt jedoch für die Ordnungsmaßnahmen „Ausschluss vom Unterricht“ und „Überweisung in eine andere Lerngruppe“. Diese können sofort vollzogen werden.

