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Förderrichtlinie Naturschutz (Föna)
Steckbrief
| Bezeichnung Förderprogramm | Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) |
| Wer wird gefördert? |
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| Was wird gefördert? | Maßnahmen die zur nachhaltigen Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft dienen. Hierunter fallen z.B. die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen, ökologische Gutachten, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Schutzgebieten und zur Förderung des Biotopverbundes, Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Grundstückskauf oder Anpachtung. |
| Wie sind die Konditionen? | Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel zwischen 50 - 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten |
| Wo ist der Antrag zu stellen? | In einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 51, im Einzelfall auch bei den Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, einzureichen. |
| Wann ist der Antrag zu stellen? | Anträge können ganzjährig gestellt werden. |
| Welche Rechtsgrundlage besteht? | Der Zuschuss erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Föderrichtlinien Naturschutz – Föna) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG. |
| Was noch wichtig ist? | Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn; Bagatellgrenzen: öffentlicher Antragsteller 2.500,- €, privater Antragssteller 500,- € |
| Wer informiert weiter? | Dezernat 51, Landschat, Fischerei |
| Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? | Cornelia Klönne, Tel. 0251-411-1702 |

