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Förderrichtlinie Naturschutz (Föna)

Steckbrief

Bezeichnung Förderprogramm Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)
Wer wird gefördert?
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes
  • Träger von Naturparken, Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimatpflege und Kultur sowie nach § 60 (ehem. § 29) BNatSchG anerkannte Naturschutzverbände
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • natürliche Personen
Was wird gefördert? Maßnahmen die zur nachhaltigen Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft dienen. Hierunter fallen z.B. die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen, ökologische Gutachten, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Schutzgebieten und zur Förderung des Biotopverbundes, Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Grundstückskauf oder Anpachtung.
Wie sind die Konditionen? Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel zwischen 50 - 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten
Wo ist der Antrag zu stellen? In einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 51, im Einzelfall auch bei den Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen? Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht? Der Zuschuss erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Föderrichtlinien Naturschutz – Föna) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG.
Was noch wichtig ist? Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn; Bagatellgrenzen: öffentlicher Antragsteller 2.500,- €, privater Antragssteller 500,- €
Wer informiert weiter? Dezernat 51, Landschat, Fischerei
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? Cornelia Klönne, Tel. 0251-411-1702

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