Amtliche Bekanntmachung

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Aktionsprogramm Gewässer 2.Ordnung

Aufgaben und Zuständigkeiten: Das Land gewährt vom 1.10.2002 bis zum 31.12.2006 den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz-AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) ergeben und der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Dazu gehören insbesondere Ausgaben für: Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 v.H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben wobei Zuwendungen unter 12.800 Euro werden nicht gewährt. Näheres ist aus dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.07.2002 -IV-10 - 2202 - 6551 (s. Anlage) zu entnehmen.

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des "Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW" (Word-Dokument 0.4MB)

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