Sie sind hier:
Aktionsprogramm Gewässer 2.Ordnung
Aufgaben und Zuständigkeiten: Das Land gewährt vom 1.10.2002 bis zum 31.12.2006 den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz-AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) ergeben und der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für:
Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) ergeben und der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für:
- das Aufstellen und Fortschreiben von Konzepten zur naturnahen Entwicklung gem. Kap. 4 der "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" sowie
- den Ankauf von Uferstreifen im erforderlichen Umfange gem. Konzept und deren standortgerechte Bepflanzung und Pflege, soweit dadurch die Belastung durch diffuse Quellen begrenzt wird und
- die kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des "Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW" (Word-Dokument 0.4MB)

