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Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer
Steckbrief
| Bezeichnung Förderprogramm | Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramms zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW |
| Wer wird gefördert? | Das Land NRW gewährt vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2011 den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und sonstiger Gewässer Verpflichteten Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. |
| Was wird gefördert? |
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| Wie sind die Konditionen? | Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 v. H. bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben wobei Zuwendungen unter 12.800 € nicht gewährt werden. |
| Wo ist der Antrag zu stellen? | Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 einzureichen. |
| Wann ist der Antrag zu stellen? | Rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn, da mit der Maßnahme nicht vor der Bewilligung begonnen werden darf. |
| Welche Rechtsgrundlage besteht? | Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO |
| Wer informiert weiter? | Dezernat 54, Wasserwirtschaft |
| Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? | Leo Grouisborn, Tel. 0251 2375-1561, Fax.0251 411-2561
Ulrich Denecke, Tel. 0251 2375-2104, Fax. 0251 411-2561 |

