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Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer

Steckbrief

Bezeichnung Förderprogramm Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramms zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW
Wer wird gefördert? Das Land NRW gewährt vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2011 den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und sonstiger Gewässer Verpflichteten Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Was wird gefördert?
  • Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) ergeben sowie insbesondere
  • das Aufstellen und Fortscheiben von Konzepten
  • der Ankauf von Uferstreifen im erforderlichen Umfang gem. Konzept und deren standortgerechte Bepflanzung und Pflege
  • die kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke
Wie sind die Konditionen? Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 v. H. bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben wobei Zuwendungen unter 12.800 € nicht gewährt werden.
Wo ist der Antrag zu stellen? Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen? Rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn, da mit der Maßnahme nicht vor der Bewilligung begonnen werden darf.
Welche Rechtsgrundlage besteht? Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO
Wer informiert weiter? Dezernat 54, Wasserwirtschaft
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? Leo Grouisborn, Tel. 0251 2375-1561, Fax.0251 411-2561

Ulrich Denecke, Tel. 0251 2375-2104, Fax. 0251 411-2561

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