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EOC: Bezirksregierung Münster will Änderung des Flächennutzungsplans Ochtrup genehmigen
Allerdings enthält die schriftliche Urteilsbegründung auch Ausführungen von grundsätzlicher landespolitischer Bedeutung zum Landesentwicklungsprogramm (§ 24a LEPro). So stuft das Gericht Paragraph 24a LEPro nicht als verbindliches Ziel, sondern als Grundsatz der Landesplanung ein.
Die Landesregierung hat deshalb die Bezirksregierung gebeten, gegen das Urteil zumindest fristwahrend eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und wird hierzu kurzfristig eine endgültige Entscheidung treffen.
Solange diese Entscheidung noch nicht getroffen ist, kann die Bezirksregierung die Genehmigung noch nicht erteilen.
09.10.2009

