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Mutterschutz: Sonntagarbeit verboten
Bezirksregierung berät Arbeitgeber bei Unklarheiten
Im Einzelhandel waren auch an verkaufsoffenen Sonntagen häufig werdende Mütter anzutreffen. Dass dies gegen die Vorschriften des Mutterschutzes verstößt, sollten Arbeitgeber insbesondere im Hinblick auf die verkaufsoffenen Sonntage in der Vorweihnachtszeit und den kommenden Weihnachtsmarkt berücksichtigen.
Nach dem Mutterschutzgesetz ist ein Arbeitgeber zunächst verpflichtet, der Bezirksregierung die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin mitzuteilen. Des weiteren muss er ihren Arbeitsplatz daraufhin überprüfen, ob dieser für sie während der Schwangerschaft geeignet ist. Zu berücksichtigen sind hierbei vor allem die Beschäftigungsverbote: Sie darf zum Beispiel regelmäßig nicht mehr als fünf Kilogramm und gelegentlich nicht mehr als zehn Kilogramm heben. Darüber hinaus darf sie nicht zu Mehrarbeit, Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr oder Sonntagarbeit eingeteilt werden. Ob ein Arbeitsplatz für eine schwangere Arbeitnehmerin geeignet ist, kann innerhalb eines Beratungsgesprächs mit dem Betriebsarzt oder dem Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung geklärt werden.
Foto: © Alexandra Bucurescu pixelio.de
11.11.2009

