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OVG bestätigt rechtliche Einschätzung der Bezirksregierung Münster zu der 3. und 5. Teilgenehmigung für Steinkohlekraftwerk Datteln
Bei der Klage gegen die 5. Teilgenehmigung des BUND und des Waltroper Landwirtes hatte die Bezirksregierung dagegen eine „aufschiebende Wirkung“ angenommen. Dieser rechtlichen Einschätzung folgte das OVG jetzt ebenfalls. Danach ist die Klage gegen die 5. Teilgenehmigung nicht verwirkt. Diese Klage stellt ein Vollzugshindernis dar, das heißt, dass diese Genehmigung ab sofort nicht weiter ausgenutzt werden kann. Das hat zur Folge, dass die mit der 5. Teilgenehmigung genehmigten Anlagen(teile) zurzeit nicht weiter errichtet werden können.
In Bezug auf die 4. Teilgenehmigung stellte das OVG ebenfalls aufschiebende Wirkung der Klagen des BUND und des Landwirtes fest, weil sie „nicht offensichtlich unzulässig“ seien. Denn – so der Senat – es sei nicht sicher, dass der BUND bereits in der Zeit vor dem 14. September 2008 von der 4. Teilgenehmigung wissen konnte. Dann wäre nämlich die einjährige Klagefrist abgelaufen gewesen.
Tatsächlich war die 4. Teilgenehmigung bereits am 21. Juli 2008 ergangen und E.ON hatte auch bald darauf mit den Bauarbeiten begonnen. Dies sei aber nach Ansicht des Gerichts auf der unübersichtlichen Großbaustelle für den BUND nicht unbedingt im Einzelnen wahrnehmbar oder der 4. Teilgenehmigung zuzuordnen gewesen. Die Bezirksregierung war dagegen bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der BUND vom tatsächlichen Baubeginn Kenntnis hatte.
Das OVG betonte in den Entscheidungen, dass die aufschiebende Wirkung einer fristgerechten Klage kraft Gesetzes immer dann eintritt, wenn die angefochtene Genehmigung nicht sofort vollziehbar ist. Das Gericht wies daraufhin, dass es sich jetzt nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob die Teilgenehmigungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind.
Die Teilgenehmigungen der Bezirksregierung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) waren nicht Gegenstand des OVG-Urteils vom 3. September. Da war es um den Bebauungsplan der Stadt Datteln gegangen.
Die 5. Teilgenehmigung vom 17. Oktober 2008 betrifft unter anderem den Bau von Kesselhaus und Rauchgasleitung, der Kohle-, Ammoniak- und Grobaschelager und des Heizöltanks.
Die 3. Teilgenehmigung umfasst die Errichtung der Dampfkesselanlage mit zugehörigen Einrichtungen, die Rauchgasentschwefelung mit Kalksteinmehlsilo und das Schaltanlagengebäude.
Die 4. Teilgenehmigung bezieht sich unter anderem auf den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brennstoffanlieferung einschließlich Werksbahnhof sowie die brandschutztechnische Einrichtungen.
Aktenzeichen: 8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK
24.09.2009

