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KITA-Beiträge – Bezirksregierung Münster strebt landeseinheitliche Regelung an
Eine Rückzahlung dürfte eine neue freiwillige Leistung der Kommune darstellen, über die diese unter Beachtung ihrer Haushaltssituation nach eigenem Ermessen zu entscheiden hätte. Damit käme für Kommunen, die sich im Nothaushalt oder gar in der Überschuldung befinden, eine Rückzahlung nicht in Betracht. Allen Kommunen, die nicht zumindest ein von der Kommunalaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept aufweisen können, wäre eine Rückerstattung damit bereits haushaltsrechtlich verwehrt.
Um hier eine landesweit für alle Betroffenen zufriedenstellende Regelung zu erreichen, bemüht sich die Bezirksregierung Münster derzeit, gemeinsam mit dem Innenministerium eine möglichst kurzfristige Klärung zu erreichen, ob den Kommunen doch ein eigener Ermessensspielraum eingeräumt werden kann.
Für ein Ermessen der Kommunen spricht, dass sonst ein aus Sicht der betroffenen Eltern gleicher Sachverhalt in benachbarten Kommunen möglicherweise unterschiedlich behandelt werden müsste. Die Bezirksregierung Münster sieht bei Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, die Entscheidung den Kommunen zu übertragen, hält aber eine landesweite Abstimmung für dringend geboten.
26.06.2009

