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FOC Gronau/EOC Ochtrup: Bezirksregierung weist Willkürvorwürfe zurück
Paziorek erläuterte nochmals ausführlich die bisherigen Verfahrensschritte und die Entscheidungsgründe der Genehmigung des fraglichen Flächennutzungsplans der Stadt Gronau bzw. die Nichtgenehmigung des entsprechenden Flächennutzungsplans der Stadt Ochtrup:
Die Bezirksregierung erteilte die Genehmigung der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gronau am 4. März 2008 mit Ausnahme des Bereichs, auf dem das FOC geplant war. Die Ablehnung für diesen Bereich war zuletzt einzig und allein mit der Nichtvereinbarkeit des Bauleitplanes mit der Regelung in § 24a Absatz 1 Satz 4 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) begründet. Genau diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW aber am 26. August dieses Jahres als verfassungswidrig erklärt. "Damit war der Versagungsgrund mit diesem Tag entfallen und eine positive Bescheidung des Genehmigungsantrags Gronau durch die Bezirksregierung unweigerlich geboten", stellte Paziorek fest.
In Ochtrup stellte sich dagegen eine andere Sachlage dar. Die Versagung der 78. Flächennutzungsplanänderung für das EOC Ochtrup durch die Bezirksregierung Münster am 13. Februar 2007 stützte sich einerseits - wie in Gronau - auf den § 24a LEPro. Andererseits stellte die Bezirksregierung jedoch zusätzlich Abwägungsmängel in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Nachbarkommunen fest.
Diese Einschätzung ist vom OVG Münster allerdings nicht geteilt worden. So hat das OVG in dem Berufungsverfahren der Stadt Ochtrup gegen die Bezirksregierung Münster zur Genehmigung der Flächennutzugsplanänderung für das EOC Ochtrup am 30. September 2009 entschieden, dass die Bezirksregierung Münster die vorgelegte Flächennutzungspanänderung der Stadt Ochtrup als eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung der geplanten Erweiterung des EOC Ochtrup mit Maßgaben zu genehmigen habe.
Die Bezirksregierung Münster kann den Flächennutzungsplan der Stadt Ochtrup jedoch zurzeit nicht genehmigen, da sie in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Bezirksregierung eingelegt, da das OVG in seiner Urteilsbegründung überraschend auch Ausführungen zu § 24a Absatz 1, Sätze 1 bis 3 LEPro gemacht hat, die grundsätzliche und weitreichende Folgen auf die Landesplanung hätten. So hat das OVG in dem Urteil vom 30. September 2009 ausgeführt dass § 24a Absatz 1, Sätze 1 bis 3 LEPro keinen Zielcharakter haben. Diese Regelung beinhaltet, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsgebieten ausgewiesen werden dürfen.
Die Landesregierung verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die Innenstädte vor einer Verödung zu schützen und den Bau von Einkaufszentren auf den "grünen Wiesen" zu verhindern. Aktuelles Beispiel, wo diese Steuerung gut funktioniert hat, ist die Errichtung des Einkaufszentrums mitten in der Innenstadt von Essen. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen.
Diese Steuerungsmöglichkeit ist dem Land NRW genommen, wenn die Ausführungen des OVG hierzu unwidersprochen bleiben. Damit ist zu befürchten, dass zukünftig der Bau von Einkaufszentren in NRW nicht mehr gesteuert werden könnten. Gerade die kleineren Kommunen betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge, da dann möglicherweise immer mehr Kaufkraft aus den Innenstädten abgezogen und die Zahl der Leerstände in den Innenstädten mit all ihren negativen Folgen zunehmen würde. Diese Sorge hat im Übrigen auch der Städte- und Gemeindebund in einer offiziellen Erklärung nach dem Urteil des OVG geäußert.
Aufgrund dieser erheblichen Konsequenzen des OVG-Urteils auf die Landesplanung hat die Bezirksregierung in Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Dies hat die Bezirksregierung Anfang Oktober getan. "Wir haben die Nichtzulassungsbeschwerde aus grundsätzlichen, landespolitischen Erwägungen eingelegt, die Entscheidung richtet sich nicht gegen Ochtrup", betonte Paziorek. Zur Begründung der Beschwerde hat uns das OVG bis Anfang Dezember 2009 Zeit gegeben.
27.10.2009

