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Ausnahmen von der Plakettenpflicht in Ruhrgebiets-Umweltzonen enden am 30. September 2009
Befreiung unter strengen Maßstäben möglich
Eine Verlängerung dieser Bewohner- und Gewerbe-Ausnahmegenehmigungen ist nicht vorgesehen. Unter Beachtung strenger Maßstäbe dürfen allerdings Fahrzeuge, die nicht die Schadstoff-Norm erfüllen, auch weiterhin die Umweltzonen befahren. Hierzu muss der Nachweis erbracht werden, dass die Ausnahmegenehmigungen weiterhin erforderlich sind und eine Nachrüstung des Fahrzeuges technisch nicht möglich ist.
Die Umweltzonen sind Teil der Luftreinhaltepläne im Ruhrgebiet. Ziel der Umweltzonen ist es, bis zum Jahre 2010 die Luftqualität in stark belasteten Stadtgebieten zu verbessern. Im Regierungsbezirk Münster (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Nord) haben die Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Recklinghausen zum 1. Oktober 2008 Umweltzonen eingerichtet. Seit Einrichtung der Umweltzonen wurden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen durch die örtlichen Verkehrsbehörden erteilt.
Ein Teil dieser Ausnahmegenehmigungen läuft nun planmäßig am 30. September 2009 aus. Dabei handelt es sich um Ausnahmegenehmigungen für Bewohner (Halterin oder Halter des betreffenden Fahrzeugs hat im Gebiet der Umweltzone seinen Hauptwohnsitz) und um Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende (Halterin oder Halter des betreffenden Fahrzeugs hat im Gebiet der Umweltzone den Geschäftssitz und das Kraftfahrzeug gehört zum Betriebsvermögen).
In Bottrop gibt es bislang 349 Bewohner-Ausnahmegenehmigungen und 30 Gewerbe-Ausnahmegenehmigungen. Die Stadt Gelsenkirchen hat Ausnahmegenehmigungen für 414 Bewohner und 118 Gewerbetreibende. Für Recklinghausen wurden sieben Bewohner-Ausnahmegenehmigungen und vier Gewerbe-Ausnahmegenehmigungen ausgestellt.
Eine Verkehrsverbotsbefreiung ab dem 30. September 2009 ist für Gewerbetreibende in den Umweltzonen nur noch in folgenden Fällen möglich:
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (z. B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Altenheime, Krankenhäuser, Wochenmärkte)
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (z. B. zum Erhalt und Reparatur betriebsnotwendiger, technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäude-, Wasser-, Gas- und Elektroschäden, soziale und pflegerische Hilfsdienste)
- Fahrten, die zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen unbedingt erforderlich sind (z. B. Belieferung und Entsorgung von Baustellen, Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben, Versand von Gütern aus der Produktion einschließlich des betriebsnotwendigen Werkverkehrs, wenn Alternativen nicht verfügbar sind)
- Fahrten aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen (z. B. Durchführung von Schwertransporten, Zu- und Abfahrt von Veranstaltungen)
Die Verkehrsverbotsbefreiung ab dem 30. September 2009 ist für Bewohner der Umweltzonen nur noch in folgenden Fällen möglich:
- Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen (z. B. notwendige Arztbesuche wie beispielsweise bei Dialysepatienten, bei Schichtdienst, wenn kein Ausweichen auf öffentlichen Verkehr möglich ist, Umzug)
Befreiung für Gewerbetreibende und Bewohner der Umweltzonen bis maximal 31. Dezember 2010
Die Nachrüstung des Kraftfahrzeuges mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten Schadstoffminderungssystem ist technisch nicht möglich, weil ein entsprechendes System aktuell am Markt nicht angeboten wird oder die Nachrüstung nicht realisierbar ist (Bescheinigung durch z. B. TÜV, DEKRA, Fachwerkstatt, Fahrzeughersteller).
oder
Zum Austausch des Kraftfahrzeuges ist ein für die Umweltzone aktuell zugelassenes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug bestellt, aber noch nicht geliefert worden und die Auslieferungsverzögerung fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers.
Missachtung der Plakettenpflicht
Das Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit wird im fließenden Verkehr von der Polizei und beim ruhenden Verkehr (parkende Fahrzeuge) vom Ordnungsamt geahndet. In beiden Fällen wird eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro und zusätzlich ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg fällig.
Die Abwrackprämie hat positiv zur Luftreinhaltung beigetragen.
28.09.2009

