Amtliche Bekanntmachung

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Stellungnahme der Bezirksregierung Münster zur Rechtslage hinsichtlich der Bautätigkeiten für das Kraftwerk Datteln 4

Münster/Datteln. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hat aus Sicht der Bezirksregierung Münster folgende rechtliche Konsequenzen:

Es werden keine weiteren Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen für das Kraftwerk erteilt, solange nicht neue Planungsgrundlagen vorhanden sind.

Der teilweise zugelassene Vollzug der vierten und fünften Teilerrichtungsgenehmigungen endet nunmehr – wie in den von der Bezirksregierung erlassenen Bescheiden vorgesehen. Die Firma E.ON Kraftwerke GmbH hat daher die entsprechenden Errichtungsarbeiten eingestellt.

Die zweite und dritte Teilerrichtungsgenehmigung sind dagegen bestandskräftig. Das heißt, dass derzeit Bauarbeiten dieser Teilerrichtungsgenehmigungen fortgeführt werden dürfen. Dies folgt daraus, dass gegen die zweite sowie die dritte Teilerrichtungsgenehmigung keine wirksamen Rechtsbehelfe eingelegt wurden. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Begründung noch nicht vorliegt, erstreckt sich nicht unmittelbar auf die Bestandskraft dieser beiden Teilgenehmigungen.

Die Bezirksregierung wird entscheiden, ob die vorgenannten Genehmigungen weiter ausgenutzt werden dürfen. Dabei werden verschiedene Gesichtspunkte abzuwägen sein. So wird es unter anderem auf die Frage ankommen, ob die Firma E.ON auf den Bestand dieser Genehmigungen vertrauen konnte, weil diese Bescheide nicht angefochten wurden.

Die vierte und fünfte Teilerrichtungsgenehmigung betreffen unter anderem die Errichtung von Gleisan¬schluss, Brandschutztechnik, Hilfsdampferzeuger, Ammoniaklager, Kohlelager und anderer Anlagen.

Die zweite und dritte Teilerrichtungsgenehmigung umfassen unter anderem Kühlturm, Kesselhaus, Turbine und Schaltanlagen.

17.03.2010

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