Amtliche Bekanntmachung

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Versorgungsmedizin-Verordnung

Die Bewertung der Beeinträchtigungen richtet sich nach der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die in § 1 der VersMedV genannten Grundsätze und Kriterien sind in einer Anlage zu dieser Verordnung als deren Bestandteil festgelegt. Diese Anlage heißt: „Versorgungsmedizinische Grundsätze“.

Bis zum 31.12.2008 richtete sich die Bewertung der Beeinträchtigungen nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP).

Nach dem allgemeinen Grundsatz des offenkundigen Erfahrungswissens bestehen keine Bedenken, wenn für nicht in der VersMedV geregelte „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ die AHP weiterhin zu Hilfe genommen werden.

Die Amputation einer Hand wird zum Beispiel mit einem Grad der Behinderung von 50 bewertet.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.

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