Amtliche Bekanntmachung

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Anerkennung einer privaten Stiftung

Strukturinformationen

Bezeichnung des Verfahrens Stiftung - Anerkennung
Grundinformationen zum Verfahren Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Regierungsbezirk Münster entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung Münster als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

Das Anerkennungsverfahren ist im Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und beschrieben. Die Bezirksregierung Münster hält zum Verfahren Informationsbroschüren und Muster auf Anfrage bereit, die auch von den Internetseiten heruntergeladen werden können.

zuständige Stelle für das Verfahren Bezirksregierung Münster
Dezernat 21
Domplatz 1-3
48143 Münster
Tel.: ++49 251 411-0
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) Sofern Sie eine Stiftung anerkennen lassen wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichendes Vermögen zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des festgelegten Stiftungszwecks einbringen. Zudem müssen Sie durch die Dokumentation des Stiftungsgeschäfts und einer Satzung der Stiftung eine Organisationsstruktur geben.
erforderliche Unterlagen Der Antrag auf Anerkennung ist ohne besonderen Vordruck zu stellen. Wir empfehlen Ihnen, zunächst einen Entwurf der nachfolgenden Unterlagen zur Vorprüfung beim Dezernat 21 der Bezirksregierung Münster einzureichen. Nach erfolgter Abstimmung sind dann folgende endgültige Unterlagen einzureichen:
  • Stiftungsgeschäft
  • Stiftungssatzung
  • Vermögensnachweis
  • Zustimmung der vorgesehenen Vorstandsmitglieder
  • Vollmachten
  • weitere Unterlagen nach den Umständen des Einzelfalles
anfallende Gebühren gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr
nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall
Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung Münster kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
weitere Hinweise
weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) Rechtsgrundlage:
§§ 80 ff BGB - Stiftungen
§§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

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